Häufig gestellte Fragen zum Thema "Energieausweis"
2. Wer braucht einen Energieausweis?
3. Was steht im Energieausweis?
4. Was ist ein Verbrauchsausweis?
5. Was ist ein Bedarfsausweis?
6. Wie sieht ein Energieausweis aus?
7. Was ist mit leerstehenden Wohnungen?
8. Was ist mit gemischt genutzten Gebäuden?
9. Behalten bereits erstellte Energieausweise ihre Gültigkeit?
10. Muss für alle Gebäude ein Energieausweis ausgestellt werden oder gibt es auch Ausnahmen?
11. Wer trägt bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises?
12. Seit wann ist der Energieausweis Pflicht?
13. Welcher Energieausweis für welches Gebäude?
14. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung des Energiepasses gibt es?
15. Und wenn ich meine Immobilie dauerhaft selbst nutze oder bewohne?
16. Kann ich dach der Ausstellung eines Energieausweises verpflichtet werden, zu modernisieren?
17. Ich bin Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus - was muss ich beachten?
18. Gibt es Bußgelder, wenn ich keinen Energieausweis vorlegen kann oder will?
Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes (= Energiebedarfsausweis). Damit wird ein einheitliches Gütesiegel für Immobilien etabliert, vergleichbar mit den bekannten Energieeffizienzklassen von Elektrogeräten. Der Energieausweis gibt an, wie hoch der Energiebedarf bzw. Energieverbrauch eines Gebäudes ist und zeigt Energiesparpotenziale auf. Durch den Energieausweis wird Transparenz auf dem Immobilienmarkt geschaffen. Zusätzlich ist er ein Impulsgeber für Investitionen in die energetische Sanierung eines Gebäudes.
Gemäß der Energieeinsparverordnung, die am 01. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, muss der Energieausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes vorgelegt werden. Dies gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude wie Büro- und Verwaltungsgebäude oder Schulen. In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1000m² Nutzfläche muss unter bestimmten Voraussetzungen der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
Der Energieausweis beinhaltet Kennwerte über die Gesamt-Energieeffizienz des Objektes, Vergleichswerte zu anderen Gebäuden und Modernisierungsempfehlungen zur Steigerung der Energieeffizienz.
Der verbrauchsbasierte Energieausweis wird ausschließlich auf Grundlage bekannter Verbrauchsdaten erstellt. Diese Verbrauchsdaten ergeben sich durch Heizkostenabrechnungen oder Abrechnungen der Energielieferanten. Der Energieausweis wird auf Basis des Energieverbrauchs der letzten drei Jahre für das gesamte Gebäude erstellt, für Nichtwohngebäude gilt zusätzlich die verbrauchte Strommenge. Hierbei müssen die Verbrauchsdaten klimabereinigt sein. Anhand von Referenzwerten aus statistischen Erhebungen werden die Verbrauchsdaten eingeordnet und verglichen.
Beim bedarfsbasierten Energieausweis wird die energetische Qualität der Gebäudehülle zzgl. der Heizungs- und Warmwasserbereitung berechnet. Das Nutzerverhalten bleibt dadurch weitgehend unberücksichtigt. Zur Berechnung des Energiebedarfs werden alle relevanten Faktoren, wie zum Beispiel die Größe des Gebäudes, Dämmzustand, Qualität der Heizungsanlage oder die Umwandlungsverluste des eingesetzten Energieträgers, mit einbezogen. Da die Datenaufnahme sehr aufwändig sein kann, ist dieser Ausweis tendenziell teurer in der Erstellung als ein Verbrauchsausweis.
Der Ausweis besteht aus mehreren Seiten. Auf der ersten Seite sind grundlegende Informationen zum Gebäude aufgeführt. Auf den Folgeseiten wird der errechnete Energieverbrauchs- bzw. Energiebedarfskennwert des betrachtete Gebäudes dargestellt: Der Wert wird in kWh pro Quadratmeter Nutzfläche für ein Jahr [kWh/(m²·a)] angegeben und als Pfeil auf einer Farbskala, dem so genannten Bandtachometer, zwischen 0 und 400 angezeigt. So ist die Bedeutung des Wertes auf Anhieb einschätzbar. Auf den hintren Seiten werden allgemeine Erläuterungen zum Energieausweis aufgeführt und Modernisierungsempfehlungen zur Steigerung der Energieeffizienz gegeben.
Laut §19(3),3 der Energieeinsparverordnung sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen, wie zum Beispiel bei längerfristigen Leerständen einzelner Wohnungen, für die unter Umständen keine Verbrauchsdatensätze vorliegen.
Nach §22 der Energieeinsparverordnung sind Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, getrennt als Nichtwohngebäude zu berechnen. Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. Hier muss jeweils für die unterschiedlichen Gebäudeteile ein Energieausweis ausgestellt werden.
Ja, alle vorhandenen Energieausweise, die vor dem Inkrafttreten der aktuellen Energieeinsparverordnung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Energieeinsparverordnung erstellt wurden, sind weiterhin gültig und können verwendet werden.
Ausgenommen von der Verpflichtung sind historische Gebäude. Zudem muss für kleine Gebäude unter 50 m2 Nutzfläche kein Ausweis erstellt werden. Dauerhaft selbst genutztes Wohneigentum benötigt ebenfalls keinen Energieausweis.
Bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) müssen die Kosten von allen Eigentümern getragen werden.
Grundsätzlich ist ein Energieausweis ab Juli 2008 zwingend notwendig, wenn das Gebäude neu vermietet, verkauft, verpachtet oder zum Leasing bereitgestellt wird. Für Wohngebäude, die vor 1965 erbaut wurden, muss bereits seit 01. Juli 2008 ein Energieausweis erstellt werden. Für Gebäude, die nach 1965 errichtet wurden, ist dieser Energieausweis ab dem 01. Januar 2009 notwendig. Bei bestehenden Mietverhältnissen gibt es jedoch keine Aufforderung für einen Energieausweis. Für Nichtwohngebäude ist der Energieausweis seit dem 01. Juli 2009 Pflicht.
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die vor dem 01. November 1977 ein Bauantrag gestellt worden ist und die nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 entsprechen, ist der Bedarfsausweis seit 01. Oktober 2008 Pflicht. Bei Wohngebäuden mit fünf oder mehr Wohneinheiten- und bei Nichtwohngebäuden hat der Besitzer grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und dem verbrauchsorientierten Energieausweis.
Die Einführung des Energieausweises in Deutschland basiert im Wesentlichen auf der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – kurz genannt EU-Gebäuderichtlinie. Die Umsetzung der EU-Richtlinie fand in Deutschland durch die Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zum 01. September 2005 und der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) statt. Die EnEV 2007 ist seit 01. Oktober 2007 in Kraft.
Dann brauchen Sie keinen Energieausweis. Müssen Sie aber berufsbedingt umziehen oder ihre Immobilie aus anderen Gründen verkaufen oder vermieten, ist der Ausweis Pflicht.
Nein, niemand kann eine Modernisierungspflicht aus dem Ausweis ableiten. Deshalb rechtfertigt der Energieausweis auch keine Mietminderungsansprüche.
Der Energieausweis kann nur ausgestellt werden, wenn die Daten für das gesamte Gebäude vorliegen. Sie sollten sich mit dem Verwalter oder den Miteigentümern abstimmen.
Ja! - nach § 8 Abs. 2 EnEG: Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig: bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung den Energieausweis den potenziellen Käufern oder Mietern nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht [Zitat aus EnEV 2007 § 16 (2) „…hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat.“]
Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Euro 15.000,- geahndet werden.